Mit zunehmendem Alter werden die Menschen schnell pflegebedürftig oder müssen in ein Pflegeheim umziehen. In einigen Fällen müssen Sie möglicherweise Ihr Haus verkaufen, um ein Pflegeheim zu bezahlen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Hilfe erhalten Sie von Anwälten für Familien- und Sozialrecht. So schützen Sie sich rechtzeitig vor einem Verkauf und wann Ihr Kind auf Sie aufpassen sollte.
Was kostet die Pflege?
Wenn Sie Pflege brauchen, brauchen Sie Hilfe, aber leider hat Pflege ihren Preis. Die genaue Höhe hängt von Ihrem Pflegegrad und Ihren individuellen Bedürfnissen ab. Da diese von Person zu Person sehr unterschiedlich sein können, bieten Pflegeheime in der Regel Leistungspakete an, die frei zusammengestellt und angepasst werden können. Die nachfolgenden Leistungspakete werden standardmäßig von Pflegeeinrichtungen angeboten:
- Ambulante oder häusliche Pflege: zwischen 500 und 2.000 Euro pro Monat
- 24-Stunden-Pflege: 1.500 bis 3.000 Euro pro Monat
- Pflegeheim: 3.000 bis 5.000 Euro
Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten. Für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim reicht dies jedoch nicht aus. Ohne private Pflegezusatzversicherung beträgt die individuelle Belastung für einen dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim unabhängig von der Pflegestufe durchschnittlich 1.800 Euro. Und als erstes kommt die eigene Rente zum Einsatz.
Wer bezahlt die Pflege?
Neben den Renten werden andere Mittel von Pflegebedürftigen zur Bezahlung der Pflege verwendet. Reichen diese nicht aus, können auch Angehörige zur Zahlung aufgefordert werden. Soziale Dienste greifen erst ein, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind und diese nicht ausreichen.
Wann unterstützen Solzialleistungen?
Daher wird vor der Auszahlung der Sozialversicherungsbeiträge geprüft, ob die Eigenmittel des Pflegebedürftigen die Pflegekosten decken können. Um dies zu beurteilen, wird das gesamte verfügbare Vermögen herangezogen. Neben Geld, Wertguthaben, Wertpapieren, Lebensversicherungspolicen und offenen Forderungen gegen Dritte zählen auch Grundstücke und Grundstücke im Allgemeinen zum nutzbaren Vermögen.
Die deutsche Sozialhilfe unterliegt dem Unterordnungsprinzip (Grundsatz des Nachrangs). Das bedeutet, dass nur denen geholfen werden kann, die sich nicht selbst helfen können. Daher kann es unter Umständen notwendig sein, Ihr Haus zu verkaufen, um die Pflegekosten aus Ihrem Einkommen zu decken. Als verwertbares Vermögen zählen die folgenden Mittel:
- Geld
- Wertguthaben
- Wertpapiere
- Lebensversicherungen
- offene Forderungen an Dritte
- Immobilien
- Grundbesitz
Was ist Schonvermögen?
Auch eine „angemessene“ Wohnung gehört zum Schutzvermögen, sofern die pflegebedürftige Person oder ihr Ehe- oder Lebenspartner allein oder mit Angehörigen lebt. Wohnen jedoch nur Angehörige (z. B. Kinder), zählt dies nicht zum geschützten Vermögen.
Für Kinder bedeutet das: Müssen die Eltern in ein Pflegeheim ziehen, bleibt ihnen oft nichts anderes übrig, als das Haus zu verkaufen. Ob eine Immobilie als geeignet gilt, hängt von folgenden Faktoren ab:
- der Anzahl der Bewohner
- dem Wohnbedarf
- dem Zuschnitt und der Ausstattung
- der Größe
- dem Wert von Grundstück und Immobilie
Aber das Sozialhilfegesetz macht Zugeständnisse. Es ist ein sogenanntes Schutzgut und kann nicht zur Beurteilung des Anspruchs auf Sozialhilfe herangezogen werden. Darin enthalten sind Einsparungen von 5.000 €. Sie muss von der pflegebedürftigen Person nicht zur Deckung der Pflegekosten verwendet werden. Gleiches gilt für Ehegatten. Generell gilt: „Normal“ große Wohnungen und Einfamilienhäuser bleiben unberührt.
Was müssen Angehörige zahlen?
Verfügt die pflegebedürftige Person nicht über ausreichende Mittel, um die Pflege zu bezahlen, kann das Kind verpflichtet werden, den Elternunterhalt zu zahlen. Haben die Eltern jedoch Anspruch auf Grundsicherung oder Pflegehilfe nach § 61 SGB XII, so geht diese vor und muss beantragt werden. Die Kosten werden oft von Sozialhilfeträgern übernommen, aber es wird später von den Kindern bestätigt, ob sie einige davon reproduzieren können.
Muss man als Angehöriger zahlen?
Nur in Ausnahmefällen können Sie sich davor schützen. Dazu gehören krimineller oder psychischer Missbrauch eines Kindes durch einen Elternteil oder längere Kontaktverluste. Hat der Pflegebedürftige mehr als ein Kind, werden die Betreuungspflichten anteilig nach Einkommen und Vermögen der einzelnen Personen aufgeteilt. Auch das Ehegatteneinkommen wird berücksichtigt.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz
Aufgrund des im Januar 2020 in Kraft getretenen Familienentlastungsgesetzes sind jedoch nur Kinder ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro unterhaltspflichtig. Auch Einkünfte aus Arbeit, wie etwa Mieteinnahmen, fließen in die Berechnung ein. Bestandsvermögen, insbesondere eigengenutztes Wohneigentum, werden hingegen nicht berücksichtigt.
Was wird angerechnet?
Der Wohnwert des Eigenheims kann jedoch mit der eingesparten Miete berücksichtigt werden. Abziehen können Sie dagegen Zins- und Erstattungskosten, Gebäudeversicherungsprämien und Grundsteuerkosten. Aber Sie müssen Ihren Lebensstandard nicht drastisch ändern. Urlaub, Hobbys und regelmäßige Ausgaben für die eigenen Kinder können vom Jahreseinkommen abgezogen werden. Das Familienentlastungsgesetz macht den Elternunterhalt nur für Gutverdiener zum Thema.
Immobilie verschenken zum Schutz der Kinder?
Die Übertragung von Vermögenswerten an Kinder ist eine gute Möglichkeit, sie vor Zwangsverkäufen zu schützen. Das funktioniert aber nur, wenn man rechtzeitig damit umgeht. Innerhalb von 10 Jahren nach der Spende kann das Sozialamt eine Umwidmung verlangen, damit die Pflegekosten durch den Verkauf gedeckt werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflegebedürftige Pflege wünscht oder nicht. Der sogenannte „Sozialhilferückfall“ erlaubt es dem Sozialamt, die Ansprüche des Elternteils gegen das Kind auch gegen den Willen des Elternteils selbst abzuwälzen.
Auch wenn Kinder auf dem Grundstück selbst leben, sind sie nicht automatisch geschützt. Es ist jedoch möglich, der Übertragung zu widersprechen. Dazu müssen Sie verbindlich nachweisen, dass Sie sich unbedingt durch den Aufenthalt in einer Unterkunft selbst versorgen müssen. Wer einer solchen Situation vorbeugen möchte, sollte das Haus frühzeitig aufgeben. Es hilft auch bei der Erbschaftssteuer.
Regelung bei eingetragenem Wohnrecht im Pflegefall
Bei der Schenkung von Grundstücken an die eigenen Kinder ist es nicht selten, dass das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wird. Der Schenkungsvertrag muss klar regeln, was mit dem Aufenthaltsrecht passiert, wenn der Elternteil es nicht mehr ausüben kann. Andernfalls kann das Sozialamt Schadensersatz verlangen. Denn das Wohnrecht in einem Pflegeheim erlischt nicht. Auch wenn die Rückkehr unwahrscheinlich ist. Der Erfolg solcher Klagen ist stark vom Einzelfall abhängig. Das Wohnrecht kann nicht auf eine Trägerschaft der Sozialhilfe übertragen werden, aber aus Sicherheitsgründen müssen Eltern und Kinder die Möglichkeit eines Pflegeheimaufenthaltes vertraglich vereinbaren.
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