Wer ein Haus aus den Sechzigern oder Siebzigern übernimmt, steht früher oder später vor dem Sicherungskasten und fragt sich, ob das noch zulässig ist. Die Antwort überrascht die meisten: Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, eine bestehende Elektroinstallation nachzurüsten. Kein Stichtag, keine Frist, keine Behörde, die das kontrolliert. Trotzdem ist die Elektrik einer der Punkte, an denen sich beim Hauskauf fünfstellige Beträge entscheiden — und an dem die verbreitetsten Falschinformationen kursieren.
Was wirklich vorgeschrieben ist
Der Begriff „Bestandsschutz“ taucht in den einschlägigen Normen gar nicht auf. Die DIN-VDE-Normen gelten für neue Anlagen, neue Anlagenteile und neue Stromkreise — und für bestehende Anlagen nur insoweit, als sie von einer Änderung oder Erweiterung betroffen sind. Wer nichts anfasst, muss nichts anpassen.
Die eine Vorschrift, die tatsächlich greift, ist § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Danach ist der Anschlussnehmer — also der Eigentümer — verantwortlich für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung. Diese Verantwortung bleibt bei Vermietung bestehen. Und Arbeiten daran darf nur ausführen, wer in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Das ist der eigentliche Hebel: keine Nachrüstpflicht, aber eine dauerhafte Pflicht, die Anlage in einem sicheren Zustand zu halten. Wenn sie das nicht mehr ist, hilft kein Verweis auf das Baujahr.
Die FI-Pflicht — und warum sie Ihre Anlage vermutlich nicht betrifft
Kaum ein Thema wird online so konsequent falsch dargestellt. Die Anforderungen an Fehlerstrom-Schutzschalter wurden in drei Stufen verschärft:
| Ab | Was gefordert wurde | Übergangsfrist bis |
|---|---|---|
| Mai 1984 | FI ≤ 30 mA für Schutzkontaktsteckdosen in Bädern und Feuchträumen | April 1985 |
| Juni 2007 | FI ≤ 30 mA für alle von Laien bedienbaren Steckdosenstromkreise bis 20 A | Januar 2009 |
| Oktober 2018 | Erweiterung auf 32 A, zusätzlich Beleuchtungsstromkreise in Wohnungen | Juli 2020 |
Jede dieser Stufen galt ausschließlich für Neuanlagen und für geänderte oder erweiterte Anlagen. Keine davon hat je eine Nachrüstfrist für Bestandsanlagen gesetzt. Wer 1978 gebaut hat und seitdem nichts verändert hat, verstößt gegen nichts.
Praktisch relevant wird die Norm trotzdem — nämlich in dem Moment, in dem Sie einen Raum sanieren. Wer das Bad neu macht oder die Küche umbaut, zieht damit den neuen Stromkreis in den Geltungsbereich der aktuellen Norm. Bei zweiadrigen Altleitungen heißt das: dreiadrig mit separatem Schutzleiter, sonst ist die Arbeit nicht normgerecht.
Woran Sie den Zustand erkennen
Die Normwechsel liefern eine brauchbare Datierungshilfe. Wer weiß, wann zuletzt an der Elektrik gearbeitet wurde, kann ziemlich genau sagen, was ihn erwartet:
- Vor 1973: Die „klassische Nullung“ war noch zulässig — Schutzleiter und Neutralleiter auf derselben Ader. Ab Mai 1973 war sie für Neuanlagen und Erweiterungen nicht mehr erlaubt.
- Vor Mai 1984: Kein FI-Schutz im Bad zu erwarten.
- Vor 2007/2009: Kein flächendeckender FI-Schutz für Steckdosenstromkreise.
- Vor 2018/2020: Kein FI-Schutz für Beleuchtungsstromkreise.
Sichtbare Warnzeichen ohne Fachkenntnis: Schraubsicherungen statt Leitungsschutzschaltern, ein Zählerschrank aus Holz oder mit offenen Klemmen, auffällig wenige Steckdosen, Stoffummantelung an freiliegenden Leitungen, und Verlängerungsketten als Dauerlösung. Letzteres ist kein Schönheitsfehler, sondern ein Symptom: Wenn in einem Raum eine Steckdose ist, wo heute sechs gebraucht werden, ist die Anlage für die tatsächliche Nutzung zu klein.
Wie verbreitet das ist, hat der ZVEI 2015 erheben lassen — die einzige methodisch belastbare Erhebung zum Thema, aber entsprechend alt: Danach hatten über 70 Prozent der Gebäude Elektroleitungen, die älter als 35 Jahre waren, und 55 Prozent der Befragten hatten die Leitungen nie ersetzt. An der Altersstruktur des deutschen Gebäudebestands hat sich seither nichts verbessert.
Was es kostet
Eine neutrale Preisquelle gibt es für Elektroarbeiten nicht — die Verbraucherzentrale nennt bewusst keine Zahlen, die belastbaren Kennwerte des Baukosteninformationszentrums sind kostenpflichtig. Vier voneinander unabhängige Quellen kommen für eine Vollerneuerung im Altbau auf 60 bis 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Für ein Einfamilienhaus mit 130 Quadratmetern bedeutet das rund 10.000 bis 20.000 Euro, aufgeteilt etwa zur Hälfte auf Material und Lohn.
Einzelne Positionen, soweit belastbar:
- Zählerschrank erneuern: 1.500 bis 4.000 Euro beim Standardtausch, 3.000 bis 4.500 Euro, wenn er für Photovoltaik oder Wärmepumpe vorbereitet werden soll. Dazu 100 bis 300 Euro Gebühr des Netzbetreibers.
- Steckdose setzen: 20 bis 45 Euro je Stück in einer ohnehin geöffneten Wand.
- E-Check: 100 bis 250 Euro.
- Stundensatz Elektrohandwerk: 60 bis 95 Euro, dazu Anfahrt.
Was in keiner Preisliste steht und trotzdem den größten Posten ausmacht: Schlitzen, Verputzen und Malern. Das reine Kabelziehen kostet wenige Euro je Meter — die Wand danach wieder herzustellen kostet ein Vielfaches. Wer in einem bewohnten Haus saniert, sollte deshalb prüfen, ob Kabelkanäle oder Sockelleistensysteme eine Option sind.
Wie viel Ausstattung ist richtig — und was Sie selbst dürfen
Wenn die Wände ohnehin offen sind, ist der Mehrpreis für zusätzliche Steckdosen und Stromkreise gering. Die Kosten entstehen beim Öffnen und Schließen der Wand, nicht bei der Dose. Wer hier spart, spart an der falschen Stelle — und zwar auf 30 Jahre.
Als Maßstab dient die DIN 18015-2. Sie ist keine Rechtsnorm, beschreibt aber die Mindestausstattung und ist in Streitfällen zitierfähig. Darauf baut die RAL-RG 678 auf, die drei Ausstattungsstufen definiert: Mindestausstattung, Standard und Komfort. Der Unterschied macht sich in den Gesamtbaukosten kaum bemerkbar — die Brancheninitiative Elektro+ beziffert den Elektroanteil an den Baukosten eines Einfamilienhauses je nach Stufe auf etwa drei bis fünf Prozent.
Zur Einordnung, wie sich der Bedarf verschoben hat: In den 1970er-Jahren war eine Wohnung auf rund zehn bis fünfzehn elektrische Anwendungen ausgelegt. Heute sind es sechzig bis siebzig. Die Verbraucherzentrale empfiehlt außerdem, Steckdosen auf 85 bis 110 Zentimeter Höhe zu planen und Leerdosen und Leerrohre für später vorzusehen — das ist der billigste Teil der ganzen Maßnahme und der einzige, der sich nachträglich nicht nachholen lässt.
Und die Frage, die fast immer kommt: Selbst machen dürfen Sie die Sichtprüfung. Alles andere — Messen, Anschließen, Ändern — gehört nach § 13 NAV in die Hände eines beim Netzbetreiber eingetragenen Betriebs. Das ist keine Formalie: Eine Laieninstallation kostet im Schadensfall den Versicherungsschutz und beim Verkauf die Verhandlungsposition.
Vermieter haften anders als Selbstnutzer
Vermieter schulden nach § 535 BGB einen vertragsgemäßen Zustand. Was das für die Elektrik heißt, hat der BGH zweimal präzisiert — und zwar in beide Richtungen.
Zugunsten der Vermieter: Nach dem Urteil vom 15.10.2008 (VIII ZR 321/07) ist ein Vermieter nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen in den Wohnungen vorzunehmen. Eine Handlungspflicht entsteht erst bei bekannten Mängeln oder bei ungewöhnlichen, wiederholten Störungen.
Zugunsten der Mieter: Nach dem Urteil vom 26.07.2004 (VIII ZR 281/03) darf auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung einen Mindeststandard erwarten, der zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. Konkret muss neben dem Betrieb eines Großverbrauchers — Waschmaschine oder Geschirrspüler — gleichzeitig ein weiterer Stromverbrauch möglich sein. Einen Anspruch auf Modernisierung nach aktuellem Stand der Technik gibt es dagegen nicht.
Wer umlegen will, sollte § 559 Abs. 2 BGB im Blick behalten: Der Instandsetzungsanteil ist abzuziehen. Beim Austausch maroder Leitungen ist genau das der überwiegende Teil — umlagefähig ist nur, was einen zusätzlichen, nachhaltigen Vorteil schafft.
Beim Hauskauf: sichtbar oder verborgen
Eine veraltete Elektroinstallation ist nicht automatisch ein Sachmangel. Altersgemäßer Zustand ist bei einer Bestandsimmobilie das, was der Käufer erwarten muss. Entscheidend ist, ob der Verkäufer etwas wusste, das der Käufer nicht sehen konnte.
Der BGH hat in der Entscheidung vom 16.03.2012 (V ZR 18/11) klargestellt, dass bei sichtbaren Symptomen keine generelle Offenbarungspflicht besteht — auch dann nicht, wenn der Verkäufer sich über die Ursache unsicher ist. Umgekehrt gilt nach dem Urteil vom 27.10.2023 (V ZR 43/23): Arglist setzt nicht voraus, dass der Verkäufer die Ursache kennt. Es genügt, dass er den Mangel als solchen wahrgenommen und verschwiegen hat.
Für die Praxis heißt das: Schraubsicherungen und ein Zählerschrank von 1968 stehen im Keller und sind zu sehen — darauf muss niemand gesondert hinweisen, und der übliche Gewährleistungsausschluss greift. Wiederholt ausgelöste Sicherungen, ein Gutachten in der Schublade oder eine abgebrochene Sanierung sind etwas anderes. Und wer auf die direkte Frage „Ist die Elektrik erneuert?“ falsch antwortet, verliert den Haftungsausschluss nach § 444 BGB — das ist der häufigste reale Streitfall.
Förderung: realistisch bleibt eine Option
Für eine reine Elektroerneuerung im selbstgenutzten Haus gibt es 2026 im Wesentlichen den Handwerkerbonus nach § 35a EStG: 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Material zählt nicht, und die Rechnung muss unbar bezahlt werden.
Ein Zeitargument kommt dazu: Das Bundeskabinett hat am 02.09.2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, nach dem der Satz auf 15 Prozent und der Höchstbetrag auf 900 Euro sinken soll. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch — wer die Rechnung ohnehin 2026 bezahlen kann, fährt aber besser.
Was nicht geht, obwohl es vielerorts noch so steht: Die BEG-Förderung deckt Elektroarbeiten nur ab, soweit sie unmittelbar zu einer geförderten Maßnahme gehören — der Zählerschrankumbau für eine geförderte Wärmepumpe zählt, die Generalerneuerung nicht. Der KfW-Zuschuss 455-B für Barrierereduzierung nimmt seit dem 31.07.2026 keine Anträge mehr an, das Budget ist erschöpft. Und die KfW-Förderung für private Wallboxen wurde bereits 2024 eingestellt; das seit April 2026 laufende Bundesprogramm gilt nur für Mehrparteienhäuser.
Ablauf: kürzer als befürchtet, länger als geplant
Die reine Elektrikerzeit bei einer Komplettsanierung liegt bei ein bis zwei Wochen. Das Gesamtprojekt dauert deutlich länger, weil Verputzen, Trocknen und Malern folgen. Ausziehen muss man in der Regel nicht — in bewohnten Häusern wird raumweise gearbeitet.
Ein Punkt, der am Ende gern untergeht und später viel wert ist: Lassen Sie sich das Prüfprotokoll aushändigen. Es ist der Nachweis gegenüber der Gebäudeversicherung und beim späteren Verkauf das Dokument, mit dem Sie die Diskussion über den Anlagenzustand in zwei Sätzen beenden.
Und ein pragmatischer Hinweis zum Zeitpunkt: Der häufigste Anlass für einen Zählerschranktausch ist keine Havarie, sondern eine Erweiterung — Photovoltaik, Wallbox, Wärmepumpe. Wer eines davon in den nächsten Jahren ohnehin plant, sollte die Elektrik in einem Zug mitdenken, statt denselben Schrank zweimal zu öffnen.
