Strompreiserhöhung: Was tun?

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Strompreise steigen von Zeit zu Zeit. Das ist die Regel. Dass die Preise fallen ist dagegen eher die Ausnahme. Doch als Kunde ist man diesen Erhöhungen nicht komplett schutzlos ausgeliefert. Natürlich wird, wenn ein Anbieter die Preise erhöht, womöglich ein anderer Anbieter ebenfalls seine Preise erhöhen. Denn nicht jede Preiserhöhung hat ihre Ursache bei dem Anbieter selbst.

Da sich Strompreise aus verschiedenen Faktoren zusammen setzen, kann jeder einzelne Faktor die Ursache der Strompreiserhöhung sein. Manche davon betreffen gleich mehrere Anbieter, andere betreffen nur den einen. Regelmäßiges Vergleichen der angebotenen Tarife kann da den Überblick verschaffen. Und manchmal lohnt es sich, bei einer Strompreiserhöhung einen Tarifwechsel ins Auge zu fassen.

Warum werden die Strompreise erhöht?

Preise für Strom haben einige Faktoren, die bei den Anbietern liegen. Die Beschaffung, also das Erzeugen des Stromes im Kraftwerk und der Transport, und der Vertrieb gehören dazu. Doch Steuern, Abgaben und Umlagen machen den größten Teil des Preises aus und liegen nicht bei den Anbietern, sondern unter anderem beim Staat. Erhöhen sich nun beispielsweise die Steuern oder die Umlagen, so muss der Anbieter selbst mehr für den Strom bezahlen. Diese Kosten werden nicht selten auf den Kunden abgewälzt. Ebenso ist der Preis wie so oft eine Sache von Angebot und Nachfrage.

Die Strompreiserhöhung muss angekündigt werden

Bevor der Anbieter die Strompreiserhöhung allerdings einfach umsetzen darf, muss der Kunde zuvor informiert werden. Gesetzlich ist der Grundversorger dazu verpflichtet, diese Information mindestens sechs Wochen vor der Strompreiserhöhung an den Verbraucher weiter zu leiten. Hat man einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, so muss dieser die Strompreiserhöhung mindestens einen Monat vor Wirksamkeit mitteilen.

Die Nachricht über die Erhöhung der Preise muss von den Grundversorgern über öffentliche Kanäle, wie Tageszeitungen und Amtsblättern, sowie über das Internet bekannt geben. Zusätzlich müssen sowohl die Grundversorger als auch die Sonderversorger ihre Kunden mit einem Brief von der Strompreiserhöhung in Kenntnis setzen. Eine Information per E-Mail ist ebenfalls gültig, sofern der Tarif online abgeschlossen wurde und dem Anbieter erlaubt wurde, diesen Kontakt zu nutzen.

Wie muss die Strompreiserhöhung angekündigt werden?

Zunächst einmal muss der Brief mit der Ankündigung transparent, also leicht verständlich formuliert werden. Anlass, Umfang und Voraussetzungen für die Preiserhöhung müssen in dem Schreiben ausgewiesen werden. Dieser muss der Wahrheit entsprechen, also darf zum Beispiel eine Steuererhöhung, die nicht stattgefunden hat, nicht als Ursache für die Strompreiserhöhung genannt werden. Ebenso muss der Kunde auf sein Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden und zwar unabhängig, was der Anlass für die Strompreissteigerung ist.

Sollte die Ankündigung der Strompreiserhöhung nicht korrekt verfasst sein, also einzelne Inhalte des Schreibens fehlen, kann man der Strompreiserhöhung schriftlich widersprechen. Sollte der Anbieter darauf bestehen, ist es Zeit, sich einen Rechtsbeistand zu suchen. Die Verbraucherzentrale steht hier unter anderem mit Rat und Tat bereit.

Und wenn die Strompreiserhöhung nicht angekündigt wurde?

Wenn man von einem höheren Preis zum Beispiel beim Jahresabschluss überrascht wird, sollte man seine Unterlagen durchsuchen, ob eine entsprechende Strompreiserhöhung angekündigt wurde. Der Anbieter muss einen Nachweis für die Mitteilung erbracht haben. Sollte man nichts finden, so sollte man sich beim Anbieter melden und gegebenenfalls von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Diese Kosten werden nicht selten auf den Kunden abgewälzt.

Diese Kosten werden nicht selten auf den Kunden abgewälzt.
 

Was das Sonderkündigungsrecht ist und wann es in Kraft tritt

Das Sonderkündigungsrecht schützt den Verbraucher vor einseitig geänderten Verträgen. Dazu gehört eine Strompreiserhöhung. Sobald man die Mitteilung der Erhöhung erhalten hat, kann man von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Vertrag vor Ablauf der Frist kündigen. Diese Kündigung muss vor Umsetzung der Preiserhöhung geschehen. Wenn die Strompreiserhöhung nicht angekündigt wurde, so kann man eventuell das Sonderkündigungsrecht ab dem Moment in Anspruch nehmen, in dem man von der Erhöhung erfahren hat. Im Zweifel sollte man sich einen Rechtsbeistand leisten.

Wie die Anbieter ihre Strompreiserhöhung zu verschleiern versuchen

Da die meisten Anbieter wissen, dass die Kunden ein Sonderkündigungsrecht besitzen, versuchen einige möglicherweise ihre Strompreiserhöhung zu verschleiern, um den Kunden rechtlich an sich binden zu können. So ist die Information leicht zu übersehen und wird dann vergessen. Solche Verschleierungen sind teilweise nicht rechtskräftig und wurden von den Verbraucherzentralen bereits abgemahnt. Dennoch können sie vorkommen.

  • Das Anschreiben sieht aus wie ein Werbeeinwurf: Die Aufmachung des Anschreibens als Flyer oder Werbeinformation wird vom Kunden unachtsam weggeworfen, obwohl darin die wichtige Information der Strompreiserhöhung enthalten ist
  • Langes Anschreiben: In dem Brief mit der Information zur Preiserhöhung befindet sich ein langes Anschreiben mit einem ganz anderen Betreff. Irgendwo in dem langen Text findet sich allerdings die Ankündigung, die für den Kunden wichtig ist, doch sie wird einfach überlesen
  • Eine Preissenkung und eine versteckte Erhöhung: Im Anschreiben ist eine gut sichtbare Preissenkung, zum Beispiel eine Arbeitspreissenkung, vermerkt. Doch im Fließtext ist eine Grundpreisanpassung in Worten eingearbeitet, die den Gesamtpreis deutlich erhöht
  • Preiserhöhung auf der Rechnung: Auf der Jahresrechnung befinden sich viele Informationen. Hier kann der Hinweis auf eine kommende Strompreiserhöhung gut versteckt werden
  • Unbekannter Absender der E-Mail: Wenn man dem Anbieter die Erlaubnis gegeben hat, kann es passieren, dass die E-Mail mit der Ankündigung von einer Adresse versendet wird, die in keinem Zusammenhang mit dem Anbieter zu stehen scheint. Auch im Betreff ist dann die Preiserhöhung nicht erwähnt.