Im Großen und Ganzen wird bei der Stromabrechnung zwischen Allgemeinstrom und Betriebsstrom unterschieden. Allgemeinstrom bezieht sich dabei auf von allen Mietern im Haus genutzte Bereiche. Das sind vor allem Zugänge, Flure und Treppenhäuser, aber auch Keller-, Bodenräume und die Waschküche. In der Regel fällt hauptsächlich die Beleuchtung in die Kategorie Allgemeinstrom.
Allgemeinstrom ist auch unter dem Begriff Hausstrom bekannt. Der Allgemeinstrom wird normalerweise vom Vermieter auf allen Mieter umgelegt und die Kosten unter ihnen aufgeteilt. Die Kosten für den Allgemeinstrom werden zusätzlich zur Kaltmiete berechnet. Nicht zum Allgemeinstrom zählt der Betriebsstrom. Darunter fallen zum Beispiel ein Aufzug oder die Heizanlage. Letztere wird über die Heizkosten abgerechnet.
Der Vermieter wählt den Allgemeinstrom Tarif
Bei der Wahl des Tarifs für den Allgemeinstrom haben die Mieter wenig zu melden. Um genau zu sein, ist der Vermieter derjenige, der den Anbieter für den Allgemeinstrom auswählt. Damit der Vermieter nicht irgendeinen Anbieter auswählt, ist er verpflichtet, sich mindestens drei Angebote von Energielieferanten einzuholen und nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit zu entscheiden. Das bedeutet in der Regel, dass er den günstigsten Tarif wählt. Obwohl Betriebsstrom und Allgemeinstrom unterschiedlich berechnet werden müssen und nur der Allgemeinstrom auf die Mieter umgeschlagen werden kann, wird beides vom selben Anbieter abgedeckt.
Allgemeinstrom auf den Mieter umlegen
Der Vermieter kann einige Kosten auf den Mieter umlegen, andere sind allerdings nicht möglich. Um den Allgemeinstrom auf die Mieter umzulegen, fließen die Kosten in die Nebenkostenabrechnung ein. Dies muss allerdings im Mietvertrag festgehalten werden. Sowohl die Flur- und Treppenbeleuchtung, als auch die Beleuchtung im Keller, in der Waschküche oder in der Tiefgarage gehören zum Allgemeinstrom. Sogar ein Notstromaggregat kann zum Allgemeinstrom zählen, wenn alle Mieter davon profitieren. Dies zählt übrigens für alle genannten Aspekte. Nur was von allen Mietern genutzt werden kann, darf zum Allgemeinstrom gezählt werden. Wenn also zum Beispiel nicht alle Mieter ihr Auto in der Tiefgarage parken können oder dürfen, dann darf diese nicht im Allgemeinstrom auf die Mieter umgelegt werden.
Weiter können auch die Anschaffungskosten für die Leuchtmittel nicht auf die Mieter umgelegt werden. Ebenso gehören Steckdosen im Treppenhaus nicht zum Allgemeinstrom. Auch Betriebsstrom, also Fahrstuhl, Klingelanlage, Gemeinschaftsantenne oder die Heizung können nicht in den Kosten für Allgemeinstrom auf den Mieter umgelegt werden. Sonderkosten für Bau- und Reinigungsarbeiten gehören übrigens ebenfalls nicht zum Allgemeinstrom.
Grundsätzlich ist es auch möglich, eine Kostenpauschale für den Allgemeinstrom festzulegen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter Paragraph 556 ist dies zu entnehmen. Im Fall einer Pauschale ist eine Abrechnung zwar nicht notwendig, doch die Einschätzung muss dennoch vom Vermieter realistisch angesetzt werden. Da es ohne Abrechnung keine Nach- oder Rückzahlungen gibt, kann sich eine Pauschale nachteilig für Vermieter oder Mieter auswirken.
Allgemeinstrom im Mehrfamilienhaus berechnen
Die Berechnung des Allgemeinstromes wird in Mehrfamilienhäusern unter allen Mietern aufgeteilt. Um die Abrechnung richtig abzufertigen, ist ein eigener Stromzähler für den Allgemeinstrom notwendig. Im besten Fall ermöglicht es dieser, die Kostenstellen einzeln abzulesen. Die Umlage kann nach einem von drei Faktoren erfolgen: Nach Wohneinheiten, nach Personen oder nach Wohnfläche. Am gängigsten ist die Abrechnung nach Wohnfläche.
Wenn eine oder mehrere Wohnungen im Mehrfamilienhaus leer stehen, so geht die Abrechnung der jeweils leeren Wohnungen zu lasten des Vermieters. Dies zählt sowohl für den Strom der Wohnungen selbst, als auch für den Allgemeinstrom. Die Kosten der jeweiligen leeren Wohnungen dürfen nicht auf andere Vermieter umgelegt werden.
Wenn der Allgemeinstrom in den Nebenkostenabrechnungen der Mieter auftaucht, so muss dieser entsprechend aufgelistet werden. Dabei sind Positionen wie »Allgemeinstrom« oder »Strom allgemein« ungültig. Die einzelnen Positionen müssen aufgedröselt und dem Mieter in der Abrechnung aufgelistet werden.
Der Mieter darf passende Stromzufuhr erwarten
Es ist wichtig, dass ein Mieter zeitnah genug Strom erhält, um verschiedene Haushaltsgeräte zu speisen. Auch wenn der Vermieter zwar nicht die Wohnung auf den neuesten Stand modernisieren muss, so muss die Mindestversorgung dennoch gewährleistet sein. Geräte wie Waschmaschine und Spülmaschine müssen gleichzeitig laufen können und auch im Bad muss nicht nur Strom für Licht, sondern auch für kleinere Geräte zur Verfügung stehen.
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