Nein — den Strom nach einer Sperre selbst wieder anzustellen ist eine Straftat. Wer die Plombe am Zähler entfernt oder die Sicherung wieder einsetzt, begeht Siegelbruch und Entziehung elektrischer Energie. Schon der Versuch ist strafbar. Der Netzbetreiber erkennt den Eingriff spätestens bei der nächsten Ablesung, oft schon vorher über den Zähler selbst.
Die gute Nachricht: In den meisten Fällen lässt sich die Sperre schneller und billiger aufheben, als die Betroffenen erwarten. Und in vielen Fällen ist sie gar nicht zulässig. Dieser Ratgeber zeigt, was der Anbieter darf, wie Sie den Strom rechtmäßig zurückbekommen und wer sofort finanziell einspringt, wenn das Geld heute nicht da ist.
- Selbst anstellen ist strafbar: § 248c StGB und § 136 Abs. 2 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
- Der Anbieter darf erst ab 100 Euro Rückstand sperren, muss vier Wochen vorher androhen und acht Werktage vorher den Termin ankündigen.
- Vor jeder Sperre muss Ihnen eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreier Ratenzahlung angeboten werden.
- Nach Zahlung oder Vereinbarung muss der Strom unverzüglich wieder freigegeben werden — meist innerhalb von ein bis zwei Werktagen.
- Die Wiederanstellung kostet 30 bis 100 Euro, zusammen mit der Sperrung meist 60 bis 200 Euro.
- Jobcenter und Sozialamt können die Stromschulden als Darlehen übernehmen — auch am selben Tag.
Darf ich den Strom selbst wieder anstellen?
Rechtlich lautet die Antwort eindeutig nein. Bei einer Sperre wird die Vorsicherung oder der Zähler entfernt beziehungsweise verplombt. Wer daran hantiert, erfüllt gleich mehrere Straftatbestände:
| Handlung | Vorschrift | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Strom entnehmen, ohne dafür zu bezahlen | § 248c StGB, Entziehung elektrischer Energie | Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe |
| Plombe oder Siegel entfernen | § 136 Abs. 2 StGB, Siegelbruch | Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr |
| Zähler oder Sicherungskasten beschädigen | § 303 StGB, Sachbeschädigung | Geldstrafe oder bis zu 2 Jahre |
| Versuch der Energieentziehung | § 248c Abs. 2 StGB | ebenfalls strafbar |
Dazu kommen die praktischen Folgen, die viele unterschätzen. Der Netzbetreiber stellt Manipulationen fest — moderne Messeinrichtungen protokollieren jede Unterbrechung, und bei der Prüfung vor Ort ist ein aufgebrochenes Siegel offensichtlich. Der Versorger verlangt dann den geschätzten Verbrauch nach, dazu Bearbeitungsgebühren, und eine Wiederaufnahme in die Belieferung wird deutlich schwerer. Bei einem unsachgemäßen Eingriff in die Hausinstallation entfällt außerdem der Versicherungsschutz — wenn es brennt, zahlt die Gebäudeversicherung nicht.
Kurz: Der Weg über den Anbieter ist nicht nur der legale, er ist auch der schnellere und der billigere.
So bekommen Sie den Strom rechtmäßig zurück
- Sofort beim Versorger anrufen, nicht schreiben. Die Sperrabteilung entscheidet am Telefon, ein Brief liegt drei Tage in der Poststelle.
- Nach der Abwendungsvereinbarung fragen und nach dem genauen Betrag, der für die Freigabe nötig ist. Häufig reicht eine Anzahlung plus Ratenplan, nicht die volle Summe.
- Zahlungsnachweis sofort übermitteln. Eine Echtzeitüberweisung ist in Minuten gutgeschrieben; ein Screenshot oder eine Zahlungsbestätigung reicht den meisten Versorgern zur Freigabe.
- Freigabetermin schriftlich bestätigen lassen, per E-Mail. Der Monteur muss in die Wohnung — jemand muss da sein.
- Wenn das Geld fehlt: noch am selben Tag beim Jobcenter oder Sozialamt vorsprechen (siehe unten). Beide können ein Darlehen bewilligen, und viele Ämter stellen dafür eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Versorger als Zahlung akzeptiert.
- Widersprechen, wenn die Sperre unzulässig war. Bei Verfahrensfehlern — zu geringer Rückstand, fehlende Ankündigung, kein Angebot einer Abwendungsvereinbarung — muss der Versorger auf eigene Kosten wieder anstellen.
Die Wiederherstellung muss laut § 19 Abs. 4 StromGVV unverzüglich erfolgen, sobald der Grund entfallen ist und die Kosten beglichen wurden. In der Praxis bedeutet das ein bis zwei Werktage, bei Zahlung am Vormittag gelegentlich noch am selben Tag.
Was kostet es, den Strom wieder anstellen zu lassen?
Die Gebühren sind nicht frei erfunden, sondern dürfen nach § 19 Abs. 4 StromGVV die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Versorger dürfen sie pauschalieren, und die Pauschalen unterscheiden sich erheblich.
| Position | Übliche Höhe |
|---|---|
| Mahngebühr je Mahnung | 2,50 – 10 € |
| Sperrandrohung / Beauftragung | 10 – 40 € |
| Durchführung der Sperrung | 30 – 100 € |
| Wiederanstellung (Entsperrung) | 30 – 100 € |
| Verzugszinsen auf den Rückstand | Basiszins + 5 Prozentpunkte |
| Vorauszahlung oder Kaution im Neuvertrag | bis zu zwei Monatsabschläge |
| Sperrung und Wiederanstellung zusammen | 60 – 200 € |
Diese Beträge kommen zum eigentlichen Rückstand hinzu — deshalb ist jede Woche, in der man den Kontakt vermeidet, teuer. Prüfen Sie die Aufstellung genau: Pauschalen deutlich über 100 Euro für die Entsperrung sind angreifbar, und Mahngebühren, die den tatsächlichen Aufwand offensichtlich übersteigen, ebenfalls.
Wann der Anbieter überhaupt sperren darf
Eine Stromsperre ist an enge Voraussetzungen gebunden. Die Regeln stehen in § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und gelten sinngemäß auch für Sonderverträge.
| Voraussetzung | Vorgabe |
|---|---|
| Mindestrückstand | mindestens 100 € — Mahngebühren und Zinsen zählen dabei nicht mit |
| Höhe des Verzugs | doppelter Monatsabschlag oder ein Sechstel der Jahresrechnung |
| Bestrittene Forderungen | bleiben außen vor, wenn Sie ihnen begründet widersprochen haben |
| Androhung | vier Wochen vorher, schriftlich |
| Ankündigung des Termins | acht Werktage vorher |
| Abwendungsvereinbarung | muss mit der Androhung angeboten werden |
| Verhältnismäßigkeit | keine Sperre, wenn die Folgen außer Verhältnis stehen oder Gefahr für Leib und Leben droht |
Der letzte Punkt wird häufig übersehen. Wenn im Haushalt ein medizinisches Gerät am Netz hängt, ein Säugling oder eine pflegebedürftige Person lebt, ist die Sperre in der Regel unverhältnismäßig. Teilen Sie das dem Versorger schriftlich mit, am besten mit einer ärztlichen Bescheinigung — und zwar bevor gesperrt wird.
Zur Einordnung: 2025 wurden in Deutschland rund 4,6 Millionen Sperrandrohungen verschickt, aber nur etwa 254.000 Sperrungen tatsächlich vollzogen. Aus weniger als fünf Prozent der Androhungen wird eine echte Sperre. Eine Androhung im Briefkasten ist ernst zu nehmen, aber sie ist noch keine Entscheidung.
Die Abwendungsvereinbarung: das wichtigste Werkzeug
Seit der Novelle der Grundversorgungsverordnung muss der Versorger Ihnen zusammen mit der Sperrandrohung eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Sie ist genau das, wonach viele vergeblich fragen: ein Ratenplan, der die Sperre verhindert.
- Die Raten sind zinsfrei.
- Solange Sie die Raten und die laufenden Abschläge zahlen, wird nicht gesperrt.
- Übliche Laufzeit: 6 bis 18 Monate, bei Rückständen über 300 Euro auch 12 bis 24 Monate.
- Sie dürfen bis zu drei Monatsraten aussetzen, wenn Sie die laufenden Abschläge weiterzahlen.
- Der Versorger muss die Bedingungen verständlich erläutern.
Wenn Ihnen keine Abwendungsvereinbarung angeboten wurde, fordern Sie sie schriftlich ein und weisen Sie auf § 19 Abs. 2 StromGVV hin. Eine Sperre ohne dieses Angebot ist angreifbar.

Wenn das Geld sofort fehlt: diese Stellen helfen
Für Energieschulden gibt es einen eigenen rechtlichen Rahmen. Sie müssen dafür nicht auf die nächste Zahlung warten und keinen teuren Kredit aufnehmen.
| Stelle | Grundlage | Was möglich ist |
|---|---|---|
| Jobcenter (Bürgergeld) | § 22 Abs. 8 SGB II | Darlehen für Energieschulden, wird mit dem Regelsatz verrechnet |
| Sozialamt (Grundsicherung, Sozialhilfe) | § 36 SGB XII | Darlehen oder in Härtefällen Beihilfe |
| Schuldnerberatung | kommunal und frei-gemeinnützig | kostenlos, verhandelt direkt mit dem Versorger |
| Verbraucherzentrale | Energieberatung | prüft die Rechtmäßigkeit von Sperre und Gebühren |
| Stromspar-Check | Caritas und eaD | kostenlose Beratung im Haushalt, Soforthilfe bei Altgeräten |
| Stiftungen und Härtefallfonds | je nach Kommune | einmalige Zuschüsse, oft über die Schuldnerberatung vermittelt |
Wichtig beim Amtsweg: Gehen Sie persönlich hin und sagen Sie ausdrücklich, dass eine Stromsperre droht oder bereits vollzogen ist. Das ist ein Eilfall — viele Ämter bearbeiten ihn am selben Tag und stellen eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Versorger direkt akzeptiert. Nehmen Sie die Sperrandrohung, die letzte Rechnung und Ihren Ausweis mit.
Rufen Sie beim Versorger nicht in der Kundenhotline an, sondern lassen Sie sich zur Sperrabteilung oder zum Forderungsmanagement durchstellen. Nur dort kann jemand die Freigabe auslösen. Notieren Sie Namen, Datum und Uhrzeit des Gesprächs — wenn später Aussage gegen Aussage steht, ist das Ihr einziger Nachweis.
Sperre angedroht? Diese Reihenfolge funktioniert
- Rückstand prüfen: Liegt er unter 100 Euro ohne Mahngebühren, darf nicht gesperrt werden.
- Fristen prüfen: vier Wochen Androhung, acht Werktage Ankündigung. Fehlt eine davon, schriftlich widersprechen.
- Abwendungsvereinbarung annehmen oder einfordern.
- Besondere Umstände melden: Krankheit, Pflege, Kleinkind im Haushalt.
- Parallel beim Jobcenter oder Sozialamt vorsprechen, wenn die Rate nicht zu stemmen ist.
- Schuldnerberatung einschalten, sobald mehrere Gläubiger im Spiel sind.
- Erst danach über einen Anbieterwechsel nachdenken — mit offenen Schulden nimmt Sie ohnehin kaum ein neuer Versorger.
Der letzte Punkt ist der, an dem viele Ratgeber falsch abbiegen: Ein Wechsel löst keine Stromschulden. Die Forderung bleibt beim alten Versorger, und neue Anbieter prüfen die Bonität. Sinnvoll wird der Wechsel erst, wenn der Rückstand geregelt ist — dann allerdings deutlich, denn der Grundversorgungstarif ist fast immer der teuerste am Markt.
Häufige Fragen
Kann ich den Strom selber wieder anstellen?
Nein. Das Entfernen der Plombe und die Entnahme von Strom nach einer Sperre sind nach § 136 Abs. 2 und § 248c StGB strafbar, der Versuch ebenfalls. Nur der Netzbetreiber oder ein von ihm beauftragter Monteur darf die Sperre aufheben.
Wie lange dauert es, bis der Strom wieder da ist?
Nach Zahlungseingang oder wirksamer Vereinbarung muss unverzüglich freigegeben werden — üblich sind ein bis zwei Werktage. Bei Zahlung per Echtzeitüberweisung am Vormittag gelingt es gelegentlich noch am selben Tag.
Ab welchem Betrag darf der Strom abgestellt werden?
Ab 100 Euro Rückstand, wobei Mahngebühren und Zinsen nicht mitzählen. Zusätzlich muss der Verzug mindestens dem doppelten Monatsabschlag oder einem Sechstel der Jahresrechnung entsprechen.
Was kostet das Wiederanstellen des Stroms?
30 bis 100 Euro für die Entsperrung, dazu meist noch einmal 30 bis 100 Euro für die Sperrung selbst. Zusammen mit Mahngebühren landen die meisten Fälle bei 60 bis 200 Euro zusätzlich zum Rückstand.
Zahlt das Jobcenter meine Stromschulden?
In der Regel als Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II, das anschließend mit dem Regelsatz verrechnet wird. Bei Grundsicherung und Sozialhilfe greift § 36 SGB XII. Sprechen Sie persönlich vor und weisen Sie auf die drohende Sperre hin — das ist ein Eilfall.
Darf der Strom im Winter abgestellt werden?
Ein gesetzliches Winterverbot gibt es in Deutschland nicht. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19 StromGVV kann im Einzelfall aber dazu führen, dass eine Sperre in der kalten Jahreszeit unzulässig ist — besonders bei Kindern, Kranken oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt.
Was passiert mit dem Mietverhältnis, wenn der Strom gesperrt ist?
Der Stromvertrag ist Ihre Sache, nicht die des Vermieters — eine Kündigung der Wohnung folgt daraus nicht. Anders sieht es aus, wenn durch die Sperre Schäden entstehen, etwa weil die Heizungsanlage ausfällt und Leitungen einfrieren.
Wer laufend Probleme mit der Stromrechnung hat, sollte an zwei Stellen ansetzen: bei der Höhe des Abschlags und beim Tarif. Was Sie bei steigenden Preisen tun können, steht im Beitrag Strompreiserhöhung: Was tun?. Wer zur Miete wohnt, sollte außerdem prüfen, was über die Nebenkosten abgerechnet wird — dazu der Beitrag Allgemeinstrom im Mehrfamilienhaus.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die Stromgrundversorgungsverordnung und im Streitfall die Einschätzung der Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts. Stand: September 2026.

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